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   OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19   

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https://dejure.org/2019,56969
OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19 (https://dejure.org/2019,56969)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2019 - 1 Ws 31/19 (https://dejure.org/2019,56969)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2019 - 1 Ws 31/19 (https://dejure.org/2019,56969)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19
    Diese sind für das parlamentarische Regierungssystem, das grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt wird, von einer Bedeutung, die es als folgerichtig erscheinen lässt, den Untersuchungsausschuss mit denjenigen Befugnissen auszustatten, derer er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Regierungs- und Verwaltungshandeln wirksam vornehmen zu können (vgl. BVerfGE 67, 100; BVerfG NVwZ 1994, 54; 2002, 1499).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100; 77, 1).

    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1; 67, 100).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19
    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100; 77, 1).

    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1; 67, 100).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfGE 77, 1).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) im Jahre 2001 ausdrücklich mit Blick auf die in § 70 StPO enthaltenen, im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Bundestags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß für anwendbar erklärten Maßnahmen der Anordnung von Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen grundlos das Zeugnis verweigernden Zeugen festgestellt (BVerfGE 76, 363).

    Der Untersuchungsausschuss hat bei der Prüfung einer Zeugnispflicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme nicht nur das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten, das seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten verbürgt (BVerfGE 76, 363); er hat auch den nemo tenetur-Grundsatz sowie - im Hinblick auf die angeordneten Zwangsmaßnahmen selbst - Reichweite und Bedeutung der durch sie berührten Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in seine Prüfung einzubeziehen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19
    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1; 67, 100).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 07.02.2017 - 1 BGs 74/17

    Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungsausschusses" auf Anordnung der Durchsuchung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19
    Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt sich, dass in dem Beweisbeschluss nach § 15 Abs. 1 BbgUAG das Beweisthema hinreichend bestimmt bezeichnet werden muss (vgl. dazu auch BGH Ermittlungsrichter NJW 2017, 1405 zum Bundesrecht).
  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93

    Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ws 31/19
    Diese sind für das parlamentarische Regierungssystem, das grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt wird, von einer Bedeutung, die es als folgerichtig erscheinen lässt, den Untersuchungsausschuss mit denjenigen Befugnissen auszustatten, derer er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Regierungs- und Verwaltungshandeln wirksam vornehmen zu können (vgl. BVerfGE 67, 100; BVerfG NVwZ 1994, 54; 2002, 1499).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 31/23

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von Akten an

    Zudem können Beweisbeschlüsse, die im Wesentlichen pauschal Teile des Einsetzungsbeschlusses wiederholen, oder die den gesamten Untersuchungsauftrag aus dem Einsetzungsbeschluss zum Beweisthema erheben, ohne konkrete Beweisthemen zu nennen, nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen die Bestimmtheitsanforderungen verstoßen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 1 BGs 74/17, NJW 2017, 1405 = juris, insbes. Rn. 29; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 Ws 31/19 = juris, Rn. 71).
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